Verein

Satzung

Verein Lahnsteiner Musikszene e.V. -  Satzung    

§1 Name und Sitz des Vereins

I. Der Verein führt den Namen „Lahnsteiner Musikszene e.V.“
II. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“
III. Sitz des Vereins ist Lahnstein.
IV. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

I. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“, Ende der Abgabenordnung, sowie auf Grundlage der Gemeinnützigkeit zur Ordnung vom 24.01.55.
II. Zweck des Vereins ist es, durch die musisch-kulturelle Betreuung der Mitglieder allgemein jugendfördernde Maßnahmen nach dem JWG durchzuführen und damit jugendfördernd im Sinne dieses Gesetzes zu wirken. Die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel werden ausschließlich für jugendfördernde Zwecke verwandt.
III. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
IV. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

§3 Mitgliedschaft

I. Ordentliche Mitglieder des Vereins sind Musiker und Musikinteressierte aus Lahnstein und Umgebung.
II. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann innerhalb eines Monats ab Zustellung des schriftlichen Ablehnungsbescheides durch den Betroffenen Beschwerde mittels eingeschriebenen Briefes an den Vorstand erhoben werden.
III. Der Vorstand ist ermächtigt, in begründeten Ausnahmefällen auch dem Aufnahmeantrag eines nicht im Bereich Lahnstein oder Umgebung ansässigen Antragstellers stattzugeben, insbesondere, wenn es dem Wohle des Vereins dienlich  erscheint.

§4 Ende der Mitgliedschaft

I. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
II. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig und muss dem Verein schriftlich, spätestens drei Monate vorher, angekündigt werden.
III. Bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Satzung des Vereins oder vereinsschädigendem Verhalten, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen.
Der Betroffene ist vorher zu hören. Die Entscheidung wird im schriftlich bekannt gegeben. Gegen die Entscheidung kann der Betroffene binnen eines Monats ab Zugang schriftlich Beschwerde zur Mitgliederversammlung erheben. Die Mitgliederversammlung entscheidet sodann über den Ausschluss. Der Ausschluss wird bestätigt durch Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Ein weiteres Rechtsmittel ist nicht statthaft. IV. Austritt oder Ausschluss befreien nicht von bereits entstanden finanziellen oder sonstigen Verpflichtungen.

§5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
I. Die Mitgliederversammlung
II. Der Vorstand

§6 Mitgliederversammlung

I. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Der Vorstand kann aus besonderen Gründen eine Mitgliederversammlung einberufen.
II. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt spätestens vierzehn Tage vorher durch den Vorstand mittels Brief.
III. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde.
IV. Geschäfte der Mitgliederversammlung sind:
1. Festlegung der ordnungsgemäßen Einberufung
2. Feststellung der Stimmberechtigung
3. Genehmigung des Protokolls der letzten Versammlung
4. Beschlussfassung über die Tagesordnung
5. Entgegennahme der Jahresberichte der Vorstandsmitglieder und anschließende Aussprache
6. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfung
7. Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
8. Festlegung der Mitgliedsbeiträge
9. Neuwahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer
10. Beschlussfassung über sonstige Anträge
V. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
VI. Satzungsänderungen können nur mit zweidrittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder vorgenommen werden.
VII. Stimmberechtigt ist ein Mitglied nur, wenn es anwesend ist.
VIII. Die Anträge zur Tagesordnung werden vom Vorstand beschlossen. Der Vorstand kann selbständig Tagesordnungen aufstellen. Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
IX. Zum Vorstandsmitglied gewählt werden kann nur, wer anwesend ist oder vorher schriftlich seine Zustimmung zur Übernahme eines Amtes gegenüber dem Vorstand angezeigt hat.
X. Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt geheime Abstimmung.
XI. Bei Vorstandswahlen genügt die einfache Mehrheit der Mitglieder. Bei Stimmengleichheit findet höchstens eine zweimalige Wiederholung der Wahl statt, bis eine Mehrheit gefunden ist. Andernfalls zieht der Versammlungsleiter das Los.
XII. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter oder ein von der Versammlung gewähltes Mitglied üben das Amt des Versammlungsleiters aus.
XIII. Über den Ablauf der Versammlung gibt nur das Protokoll Auskunft. Es ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 7 Vorstand

I. Die Führung des Vereins obliegt dem Vorstand. Er besteht aus:
1. Dem Vorsitzenden
2. Dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. Dem Geschäftsführer
4. Dem Kassenwart
5. Dem Beisitzer
II. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand im Sinne von §26BGB und sollen in das Vereinsregister eingetragen werden. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis soll jedoch der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig werden.

§8 Aufgaben des Vorstandes

I. Der Vorsitzende vertritt den Verein nach außen
II. Der stellvertretende Vorsitzende ist bei Verhinderung Vertreter des Vorsitzenden.
III. Ein Vorstandsmitglied kann nur ein Amt bekleiden.

§9 Befugnisse des Vorstandes

I. Der Vorstand hält regelmäßig Vorstandssitzungen zur Regelung der Vereinsaktivitäten ab. Er entscheidet durch einfache Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt. Über die Vorstandssitzungen wird ein Protokoll geführt. Für den Inhalt und die Beschlüsse der Vorstandssitzung ist lediglich der Inhalt des Protokolls maßgebend.
II. Der Vorstand bestimmt
- die Höhe der Gebühren, anlässlich Veranstaltungen des Vereins,
-etwaige erforderliche Umlagen,
-etwaige Zuschüsse oder Entschädigungen.
III. Der Vorstand ist ermächtigt Ausschüsse zu bilden.

§ 10 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer überprüfen den Geschäftsbereich des Kassenwartes und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Der Kassenwart hat zu diesem Zweck den Kassenbericht vor der anberaumten Mitgliederversammlung fertig zu stellen und den Kassenprüfern zur Verfügung zu stellen.

§ 11 Haftung

Der Verein übernimmt keinerlei Haftung für anlässlich einer Veranstaltung oder anlässlich sonstiger Vereinsaktivitäten auftretenden Schäden oder Unfällen und deren Folgen, ebenfalls nicht für den Verlust von Gegenständen gegenüber sämtlichen außenstehenden Personen.

§ 12 Auflösung des Vereins

I. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
II. Das Vermögen des Vereins fällt im Falle der Auflösung der Stadt Lahnstein zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.